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Als der Orkan Kyrill 2007 über Deutschland hinwegfegte, verursachte er Schäden in Höhe von über zwei Milliarden Euro. Ein großer Teil der Schäden entstand durch umgefallene Bäume, die Gebäude oder Fahrzeuge beschädigten oder zerstörten. Bereits ab Windstärke 10 können Bäume umgeknickt oder entwurzelt werden. Wurden nach einem entsprechenden Schaden bereits Vorschäden an der Baumsubstanz festgestellt, ist fraglich, ob die Sturmversicherung für einen Sturmschaden durch den Baum aufkommt. Auf heim-und-immobilie.de lesen Sie, wie Sie sich gegen Sturmschäden versichern und dabei bis zu 92 % im Jahr sparen können.

Sturmschaden durch entwurzelten Baum: Diese Versicherung zahlt

Welche Versicherung für einen durch einen umgeknickten oder entwurzelten Baum verursachten Schaden aufkommt, hängt davon ab, in wessen Eigentum sich der Baum befindet, wem der Schaden entstanden ist und ob der Eigentümer des Baumes seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.

Sturmschaden durch eigenen Baum – wer zahlt?

Fällt ein Baum Ihres Grundstücks infolge eines Sturms ab Windstärke 8 auf Ihr Haus und beschädigt dieses, kommt Ihre eigene Wohngebäudeversicherung dafür auf, wenn Sie die Gefahr „Sturm“ mitversichert haben. Falls infolge des Schadens dabei auch Hausrat in Mitleidenschaft gezogen wird, etwa durch eine Beschädigung des Dachbodens, springt für im Haus befindliche Gegenstände die Hausratversicherung ein.

Sturmschaden durch Baum – wer zahlt die Entsorgungskosten?

Wenn der entwurzelte Baum im Vorgarten zum Liegen gekommen ist, ohne Gebäude zu beschädigen, fallen trotzdem Kosten an. Als Sturmschaden gelten auch die Baumbeseitigung und dessen Abtransport. Während diese Kosten früher in vielen Wohngebäudeversicherungen nicht abgedeckt waren, werden sie heute je nach ausgewähltem Tarif von vielen Versicherern übernommen.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre aktuell bestehende Wohngebäudeversicherung mit dem kostenlosen und unabhängigen Tarif-Vergleichsrechner von heim-und-immobilie.de zu vergleichen. So erkennen Sie sofort, ob Ihre Wohngebäudeversicherung dem Stand der Zeit entspricht und eben die verschiedenen zusätzlichen Leistungseinschlüsse enthält, die Sie nach einem Schaden von hohen Kosten befreien. Oft ist es sogar möglich, dass Sie trotz stark verbessertem Versicherungsschutz hohe Beitragsersparnisse erzielen. Diese Vorteile nutzen Sie ganz einfach: In nur wenigen Minuten vergleichen Sie mit nur einer Berechnung zahlreiche Tarifvarianten verschiedener Versicherer, darunter auch Tarife einiger Testsieger. Beantragen Sie die von Ihnen ausgewählte neue Wohngebäudeversicherung direkt bei uns online und komfortabel ohne Unterschrift.

Kündigen Sie Ihre bestehende Wohngebäudeversicherung aber erst dann, wenn Sie vom Folgeversicherer eine schriftliche Versicherungsbestätigung (Deckungszusage) oder Ihren neuen Versicherungsschein erhalten haben. Ist Ihr Haus fremdfinanziert, müssen Sie Ihren Kreditgeber über den gewünschten Versicherungswechsel informieren.

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Welche Versicherung zahlt den Sturmschaden, wenn ein umgestürzter Baum beim Nachbarn landet?

Schnell passiert gegenüber fremden Dritten ein von Ihrem Grundstück ausgehender Sturmschaden: Ihr Baum fällt auf das Nachbargrundstück. Wer für diesen Schaden aufkommen muss, hängt von der Beschaffenheit des Baumes ab:

  • Keine Vorschädigung
    Sah der Baum äußerlich gesund aus und war ausreichend standsicher? Dann trifft Sie als Baumbesitzer kein Verschulden, und Sie können nicht haftbar gemacht werden. Der Nachbar kann den Schaden seiner eigenen Wohngebäudeversicherung melden, die dann für die Schadenbeseitigungs- und ggf. für Reparaturkosten am Gebäude aufkommt.
  • Vorschädigung vorhanden 
    War im Vorfeld des Sturms für einen Laien erkennbar, dass keine ausreichende Standfestigkeit vorlag (z. B. bei freiliegenden Wurzeln) oder der Baum an einer Krankheit litt, sind Sie gegebenenfalls für den entstandenen Schaden haftbar, da Sie die Gefahr nicht beseitigt haben. Wenn gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, melden Sie den Sturmschaden durch den Baum Ihrer eigenen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese wird gegebenenfalls unberechtigte Schadensersatzansprüche Ihres Nachbarn abwehren oder wenn Sie tatsächlich ein Verschulden trifft, den Ihrem Nachbarn entstandenen Schaden ersetzen.

Wer zahlt bzw. haftet bei einem Sturmschaden durch Nachbars Baum?

Fragen Sie sich, welche Versicherung Sturmschäden durch den Baum des Nachbarn absichert? Wenn Sie selbst eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben, tritt diese für den Schaden an Ihrem Haus ein. Sie kann wiederum den Nachbarn oder dessen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Regress nehmen, wenn dem Nachbarn ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Haben Sie keine eigene Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, wird Ihnen der entstandene Schaden also nicht ersetzt, wenn dem Nachbarn kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dessen Haftung hängt vom Zustand des Baumes unmittelbar vor dem Schadensereignis ab. Waren am Baum keine erkennbaren Vorschäden vorhanden, befindet sich Ihr Nachbar nicht in Haftung und Sie tragen selbst die Kosten für die Beseitigung der Sturmschäden. In diesen Fällen spricht man von höherer Gewalt, für die der Baumbesitzer nicht haftbar gemacht werden kann. Bestanden hingegen erkennbare Vorschäden, ist es möglich, dass Ihr Nachbar für die entstehenden Kosten aufkommen muss.

Verkehrssicherungspflicht: So befreien Sie sich von der Haftung

Als Haus- und Grundbesitzer müssen Sie sicherstellen, dass Dritte durch Ihr Haus und Grundstück nicht geschädigt werden. Im Hinblick auf Ihre Bäume bedeutet dies, dass Sie überprüfen müssen, ob diese noch die erforderliche Standfestigkeit besitzen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es ausreichend ist, zweimal jährlich eine Sichtkontrolle durchzuführen – einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (Urteil vom 4. März 2004, Az. III ZR 225/2003). Dieselbe Vorgehensweise empfiehlt der GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.). Hierfür müssen Sie nicht zwingend einen Experten zurate ziehen – Sie haften nur für Schäden, die für einen Laien erkennbar sind. Prüfen Sie, ob Auffälligkeiten vorliegen:

  • ohne erkennbaren Grund abgestorbenes Laub
  • verdorrte Äste
  • Beschädigungen (z. B. angebrochener Ast)
  • Schaden durch einen Blitzschlag oder einen früheren Sturm
  • auffällige Schieflage (z. B. durch eine teilweise Entwurzelung)
  • Pilzbefall.

Stellen Sie Auffälligkeiten fest, sind Sie verpflichtet, diese untersuchen zu lassen und gegebenenfalls den Baum zurückschneiden oder sogar fällen zu lassen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 2003, Az. 9 U 144/02). Auch wenn die Standsicherheit aufgrund des Baumalters nicht mehr ausreichend ist, sollten Sie den Baum fällen lassen (Urteil des BGH vom 21. März 2003, Az. V ZR 319/02). Eine pauschale Haftung bei alten Bäumen kann jedoch nicht angenommen werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Hausbesitzer nicht haftbar gemacht werden konnte, nachdem eine augenscheinlich gesunde, 200 Jahre alte Eiche auf ein Nachbargrundstück gefallen war (Urteil vom 23. Juli 2013, Az. 9 U 38/13).

Sie haben Fragen rund um Versicherungen?

Kontaktieren Sie unser Expertenteam ganz einfach sofort per Telefon, E-Mail oder (Video-)chat oder vereinbaren einen Wunschtermin.

Sturmschaden durch Baum: Was tun?

Falls es zum Schadensfall gekommen ist, müssen Sie schnell handeln. Halten Sie sich dabei an folgende Regeln:

1. Folgeschäden verhindern

Wichtig ist zu verhindern, dass ein Sturmschaden weitere Folgeschäden verursacht, etwa durch das Eindringen von Niederschlagswasser wegen beschädigter oder fehlender Dachziegel. Verhindern Sie solche Schäden durch eine provisorische Reparatur. Klettern Sie aber keinesfalls selbst auf das Dach und gefährden Sie nicht Ihre Gesundheit oder das eigene Leben. Lassen Sie einen professionellen Dachdeckerbetrieb diese Arbeiten ausführen. 

2. Alle Schäden sofort und genau dokumentieren

Genauso entscheidend ist es, die Schäden möglichst rasch und umfassend festzuhalten. Je weniger Fragen offenbleiben, desto leichter wird die Regulierung ablaufen. Der Versicherung müssen alle relevanten Daten bekannt sein, und sie muss zustimmen, bevor Sie Handwerker beauftragen. Dokumentieren Sie die Schäden verständlich für Außenstehende, am besten mit Fotos, Videos und auch Nachbarschaftsprotokollen. Bei umfangreicheren Schäden wird die Versicherung vermutlich einen Gutachter beauftragen. Falls dies organisationsbedingt länger dauert, sind provisorische Reparaturen manchmal nötig (siehe Punkt 1.) – sprechen Sie aber auch hier vorher mit Ihrem Versicherer (siehe Punkt 3.)

3. Ihre Versicherung informieren

Setzen Sie sich möglichst schnell mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Viele Versicherer haben 24-Stunden-Hotlines, bei denen Sie Schäden melden können, ansonsten bieten sie für gewöhnlich die Möglichkeit an, sich schriftlich zu äußern, etwa per E-Mail. 

Dabei gilt: Die Erstmeldung können Sie aus Zeitgründen telefonisch durchgeben, aber zeigen Sie den Schaden auf jeden Fall auch schriftlich an! Notieren Sie sich bei Gesprächen alle Gesprächspartner, die Durchwahlen, die Uhrzeiten der Gespräche und was besprochen wurde. So fällt es Ihnen und Ihren Kontakten leichter, die Vorgänge korrekt zuzuweisen und zu verfolgen.

Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt

Die Regulierung von Schäden an Bäumen und Pflanzen kann je nach ausgewähltem Versicherungstarif im Leistungsumfang der Wohngebäudeversicherung enthalten sein. Bis zu vereinbarten betraglichen Höhen werden dann die Kosten für Aufräumarbeiten oder den Abtransport des entwurzelten Baums ausgerichtet. Manche Tarife sehen auch die Kostenerstattung für die Wiederaufforstung oder Neubepflanzung des durch den Schaden zerstörten Bewuchses vor. Beschädigte Pflanzkübel und ähnliches bewegliches Zubehör können in einer guten Hausratversicherung versichert sein – die meisten Tarife decken jedoch Zubehör für Balkon, Terrasse und Garten nicht ab.

Immer wieder kommt es vor, dass ein Sturm einen Baum zwar entwurzelt, dieser zunächst aber stehen bleibt. Wenige Tage später geben die Wurzeln doch noch nach, und der Baum fällt auf ein Gebäude. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es sich dabei ebenfalls um einen Sturmschaden im versicherungsrechtlichen Sinne handelt (Urteil vom 25. September 2017, Az. 6 U 191/15). Ist der Sturm als Ursache des entwurzelten Baumes zu identifizieren, muss die Wohngebäudeversicherung leisten.

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