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Grunderwerbsteuer: Steuer auf neu erworbene Grundstücke und Gebäude

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines inländischen Grundstücks oder eines inländischen Grundstücksanteils mit oder ohne Bebauung an und wird in der Regel vom Käufer entrichtet. Wurde ein bereits bebautes Grundstück erworben, wird zur Bemessung der Höhe der Grunderwerbsteuer nicht nur der Grundstückswert, sondern der Gesamtwert der Immobilie herangezogen. 

Für die Feststellung der Höhe der Grunderwerbsteuer einer in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Immobilie ist das Meistgebot maßgeblich.   

Die Grunderwerbsteuer ist im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geregelt. 

Die Grunderwerbsteuer steht den Bundesländern zu. Die Bundesländer legen die Steuersätze für die Grunderwerbssteuer jeweils eigenständig fest. 

Werden im Freistaat Bayern beispielsweise 3,5 % Grunderwerbsteuer erhoben, beträgt die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen schon 5 % und die Grunderwerbssteuer in Brandenburg stolze 6,5 % vom Kaufpreis der Immobilie. 

Somit zahlen Grundstückserwerber, die in den Bundesländern mit den höchsten Grunderwerbsteuersätzen leben, nach einem Grundstückserwerb fast eine doppelt so hohe Grunderwerbsteuer, als diejenigen, die in einem Bundesland mit den niedrigsten Grunderwerbsteuersätzen leben.

Die nachstehende Übersicht listet Ihnen die jeweiligen Steuersätze je Bundesland auf (Stand 01.01.2023):

Bundesland Steuersatz
Baden-Württemberg 5,00 %
Bayern 3,50 %
Berlin 6,00 %
Brandenburg 6,50 %
Bremen 5,00 %
Hamburg 5,50 %
Hessen 6,00 %
Mecklenburg-Vorpommern 6,00 %
Niedersachsen 5,00 %
Nordrhein-Westfalen 6,50 %
Rheinland-Pfalz 5,00 %
Saarland 6,50 %
Sachsen 5,50 %
Sachsen-Anhalt 5,00 %
Schleswig-Holstein 6,50 %
Thüringen 6,50 %

Wie hoch die Grunderwerbsteuer voraussichtlich sein wird, können Sie beispielsweise
kostenlos und einfach mit unserem Rechner berechnen:

Die Grunderwerbsteuer ist nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages einer Immobilie vom Käufer an das zuständige Finanzamt, Abteilung Grunderwerbssteuer, zu entrichten. Der beurkundende Notar ist verpflichtet, das Finanzamt über den Grundstückskauf und den Kaufpreis der Immobilie zu unterrichten. Das zuständige Finanzamt ermittelt die Höhe der anfallenden Grunderwerbssteuer und versendet den entsprechenden Steuerbescheid an den Käufer der Immobilie. Nachdem die Grunderwerbssteuer an das zuständige Finanzamt überwiesen wurde, versendet dieses eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an den beurkundenden Notar. Erst mit Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf der beurkundende Notar den Eigentumsübergang mit der Veranlassung der Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch Abteilung I (1) vollziehen.

Im Rahmen einer Baufinanzierung wird die Grunderwerbssteuer den Kaufnebenkosten zugerechnet, die vom Käufer in der Regel aus dem Eigenkapital finanziert werden. 

Die Grunderwerbssteuer ist vom Käufer der Immobilie nicht steuerlich absetzbar, wenn er die Immobilie selbst bewohnt.

Die Grunderwerbssteuer ist steuerlich absetzbar, wenn die Immobilie vom Käufer selbst betrieblich genutzt oder vermietet oder verpachtet wird.

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