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Neuausrichtung bei den staatlichen Förderprogrammen: Seit Januar 2021 werden alle Förderungen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) sowie des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) umstrukturiert und in der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst. Seit Juli 2021 vergibt die BEG die Förderungen zentral. Lesen Sie auf heim-und-immobilie.de, was Sie dazu wissen müssen.

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Struktur und Ziele der neuen Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)

Mit dem Stichtag 01. Juli 2021 ersetzt die BEG die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbare Energien bei Gebäuden. Darunter fallen etwa das bestehende CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und zudem das Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP). Ziel der BEG ist es, die Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien weiter deutlich zu verstärken. Zugleich sollen damit Hindernisse – etwa bürokratischer Natur – abgebaut und die Sanierungsrate bei älteren Gebäude weiter steigen.

Die Neuausrichtung führt zu einigen Änderungen, was die Charakteristika einzelner Förderungen betrifft, aber auch hinsichtlich des Antragsverfahrens. Dies betrifft beispielsweise die Bereitstellung der Förderung als Zuschuss oder Kredit. Zudem werden Antragsteller künftig nur noch einen einzigen Antrag für die unterschiedlichen Förderprogramme sowohl beim BAFA als auch bei der KfW einreichen müssen. 

Wir empfehlen daher allen (künftigen) Bauherren und Interessenten, sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut zu machen. 

Ein elementares Merkmal der neuen Struktur ist die Untergliederung in drei Teilprogramme:

  1. Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden zum Effizienzhaus (BEG WG)
  2. Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden zum Effizienzgebäude (BEG NWG)
  3. Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden (BEG EM)

Die KfW und das BAFA bleiben Träger der neuen Programme. So ist die BEG EM (Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden) bereits im Januar 2021 beim BAFA in der Variante als Zuschuss gestartet. 

Zuschüsse gibt es zum Beispiel für

  • die Dämmung von Fassade und Dach (Zuschuss 20 %)
  • den Einbau einer neuen Haustür oder neuer Fenster (Zuschuss 20 %)
  • Einbau neuer Rollläden oder anderer außenliegender Verschattungselemente (Zuschuss 20 %)
  • Einbau oder Austausch neuer Raumluftanlagen (Zuschuss 20 %)
  • Einbau einer Heizung mit Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Solarthermie-, Wärmepumpen-, Hybridheizungsanlagen, Zuschuss zwischen 20 und 45 %)
  • Steuerung und Senkung des Energieverbrauchs über Smart Home (Zuschuss 20 %).

Die KfW-Bank beginnt seit Juli 2021 außerdem mit der Koordination der BEG EM (Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden)  in der Kreditvariante und der Teilprogramme BEG NWG (Nichtwohngebäude) und BEG WG (Wohngebäude) jeweils als Zuschuss- und Kreditvariante.

Eine weitere Neuerung ist für 2023 geplant. Ab 2023 können Sie sich jede Förderung innerhalb der BEG entweder als direkten BAFA-Investitionszuschuss oder als zinsverbilligten KfW-Förderkredit mit Tilgungszuschuss auszahlen lassen.

BEG: Die Neuerungen im Überblick

Seit dem Start der BEG greifen diese Neuerungen:

  • Einfacherer Antrag:
    Sie können alle Förderangebote mit nur einem Formular entweder bei der KfW oder dem BAFA beantragen – inklusive Fachplanung und Baubegleitung.
  • Flexible Auszahlung:
    Künftig können Sie wählen, ob Sie die beantragten Förderungen als einmaligen Zuschuss oder als zinsverbilligten Kredit erhalten wollen. 
  • EE-Klassen:
    Bei Neubauten und Sanierungen werden der Einsatz von Erneuerbaren Energien künftig über sogenannte EE-Klassen gekennzeichnet (z. B. “Effizienzhaus 55 EE”) und die Förderquoten dafür angehoben.
  • Mehr Förderung für ambitionierte Maßnahmen:
    Höhere Anreize setzt der Staat mittels Förderung zudem bei besonders ambitionierten Vorhaben wie der neuen, sehr anspruchsvollen Effizienzhausstufe EH 40.
  • Stärkung digitaler Lösungen:
    Erstmals fördert die BEG auch eigenständige Optimierungen beim Energieverbrauch, die auf digitalen Lösungen basieren (z. B. Efficiency Smart Home).  
  • Honorierung von nachhaltigem Bauen:
    Neubauten mit einer offiziellen Nachhaltigkeitszertifizierung (Qualitätssiegel des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat) erhalten als sogenannte NH-Klassen (z. B. „Effizienzhaus 55 NH“) eine höhere Förderung entsprechend der EE-Klassen (NH- und EE-Klassen lassen sich aber nicht kombinieren).
  • Bessere Schnittstellen zur Energieberatung:
    Für im Rahmen einer Vollsanierung geplante Einzelmaßnahmen, die einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) folgen, erhalten Sie eine höhere Förderung. Damit will die BEG kosteneffizient geplante Sanierungen, die schrittweise vonstattengehen, besser unterstützen.

Auf der zur BEG Förderung eingerichteten FAQ-Seite finden Interessierte und Antragsteller Antworten auf zahlreiche Fragen.

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Voraussetzungen: Wer darf einen Antrag stellen?

Damit Sie Anspruch auf die staatlichen Förderungen über die BEG haben, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberuflich tätige Personen
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, beispielsweise Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen – Kirchen eingeschlossen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die geplanten Bau- oder Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden soll, sowie für Dienstleister.

BEG: So funktioniert die Antragstellung

Die BEG vergibt die staatlichen Förderungen für energieeffizientes Bauen und Sanieren seit Juli 2021 zentral – sowohl in der Kredit- als auch in der Zuschussförderung von BAFA und KfW. Es reicht daher ein Antrag aus, um alle Förderangebote der beiden Institutionen nutzen zu können. Die Fördermittel für BEG Einzelmaßnahmen als Zuschuss können Sie seit Januar 2021 beim BAFA beantragen. Die Anträge für Kreditförderung von BEG Einzelmaßnahmen und für Kredit- oder Zuschussförderungen von Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) können Sie seit dem 01. Juli 2021 bei der KfW-Bank oder dem BAFA einreichen. Zur Beantragung der gewünschten Förderung ist zudem immer ein durchleitendes Kreditinstitut notwendig, das den Interessenten bei seinem Vorhaben begleitet und im Antrag zu nennen ist.

Um etwa eine BEG Förderung für einen Neubau zu erhalten, stellen Sie mithilfe des elektronischen Formulars auf den Online-Portalen von BAFA und KfW einen Antrag. Wenn ein EEE (Energieeffizienzexperte) beteiligt sein muss, hat dieser bereits eine obligatorische technische Projektbeschreibung (TPB) eingereicht und eine Identifikationsnummer (TPB-ID) erhalten. Diese müssen Sie in Ihrem Förderantrag angeben. 

Achten Sie bei Ihrem Antrag zudem darauf, dass Sie die Summe der Kosten, für die Sie eine BEG Förderung wünschen, realistisch angeben, indem Sie vorab alle notwendigen Kostenvoranschläge in Ihre persönliche Rechnung mit einbeziehen. Denn die Summe, die Sie nennen, können Sie später nicht mehr nach oben korrigieren, und auf deren Basis wird letztlich über die Höhe Ihrer Förderung entschieden.

Haben Sie den Antrag gestellt, heißt es Warten auf den (positiven) Förderungsbescheid. In diesem Zeitraum von mindestens drei Wochen ist es Ihnen überlassen, ob Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits mit der Umsetzung Ihrer geplanten Maßnahmen beginnen.

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Energieeffizienz-Experte: Fachkompetenz für Ihre Maßnahmen

Energieeffizientes Bauen oder Sanieren wirkt sich nicht nur positiv auf die Umwelt aus, sondern reduziert auch den täglichen Energieverbrauch. Damit das Einsparpotenzial Ihrer Immobilie durch einen Neu- oder Umbau auch seinen vollen Nutzen entfaltet, müssen die Sanierungsmaßnahmen professionell umgesetzt sein. Um weiterhin die hohen Qualitätsansprüche bei der Ausführung zu erfüllen, die für den Erhalt von Fördergeldern Voraussetzung sind, lohnt es sich, einen Energieeffizienz-Experten (EEE) miteinzubeziehen. 

Dieser stellt sicher, dass Ihre Immobilie durch eine hochwertige und energieeffiziente Bauweise saniert wird, so dass alle vorgesehenen Standards erfüllt sind. Während ein EEE bei einigen Förderungen lediglich optional eingebunden werden kann, ist dessen Unterstützung bei anderen Anträgen zwingend nötig. Denn er sorgt zum einen dafür, dass Einsparmöglichkeiten bei Ihrem Gebäude identifiziert und fachgerecht umgesetzt werden. Zum anderen stellt er sicher, dass die Fördermittel des Bundes optimal genutzt werden.

Antragstellung mit Einbeziehung eines Energieeffizienz-Experten

Der Bund bietet in einer zentral organisierten Liste eine Übersicht über alle fachlich qualifizierten Experten zur Betreuung des Baus oder der Sanierung einer energieeffizienten Immobilie an. Das bundesweite Verzeichnis führt Experten aus allen relevanten Fachbereichen an ‒ ob Architektur, Ingenieurwesen, Handwerk oder Energieberatung. Dabei sind die Fachleute je nach spezifischer Qualifikation als Experten für die entsprechenden Förderprogramme für Wohngebäude, Nichtwohngebäude oder das “Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltungswürdige Bausubstanz” eingetragen. 

Bei folgenden Maßnahmen muss zwingend ein EEE beteiligt sein:

  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Neubau eines Effizienzhauses oder -gebäudes (BEG WG oder BEG NWG)
  • Sanierung einer Immobilie zum Effizienzhaus oder -gebäude (BEG WG oder BEG NWG).

Nachdem der Experte das Objekt bzw. das Vorhaben begutachtet hat, erläutert er in einer technischen Projektbeschreibung (TPB) die zu beantragenden Maßnahmen. Dazu stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung. Nach Erstellung der Projektbeschreibung erhält der EEE eine sogenannte TPB-ID, die Sie als Antragsteller im weiteren Verlauf für die eigentliche Antragstellung benötigen.

Antragstellung ohne Einbeziehung eines Energieeffizienz-Experten

Sie müssen nicht für jede Bau- oder Sanierungsmaßnahme zur Erhöhung der Energieeffizienz Ihrer Immobilie verpflichtend einen EEE einbinden. Bei diesen Maßnahmen ist dessen Beteiligung optional:

  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Anlagen zur Heizungsoptimierung.

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Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt

Ob Sie für Ihre Immobilie eine Förderung für Wohngebäude (WG) oder Nichtwohngebäude (NWG) beantragen müssen, hängt von der hauptsächlichen Nutzung ab. Dient der Großteil der Fläche primär als Wohnfläche, passt die WG-Förderung. Andernfalls beantragen Sie eine NWG-Förderung.

Nein. Eine Aufstockung des Förderbetrags, begründet etwa durch unvorhergesehene Kostensteigerungen während der Bau- oder Sanierungsphase, ist in der BEG nicht möglich.

Besitzen Sie ausreichend Eigenkapital und benötigen demnach keine Finanzierung, so bietet sich ein direkter Zuschuss an. Sie erhalten das Geld dann als Einmalbetrag ausgezahlt und können den Zuschuss direkt einsetzen. Benötigen Sie allerdings eine Finanzierung für Ihre Bau- oder Sanierungsmaßnahmen, empfehlen wir Ihnen den Kredit mit Tilgungszuschuss. So können Sie das um den Tilgungszuschuss reduzierte Darlehen mit gleichbleibenden Kreditraten abzahlen.

Eine Immobilie gilt als NWG, wenn mindestens 50 % Nichtwohnnutzung gegeben sind. Enthält so ein Gebäude Teile mit Wohnnutzung, die unter Beachtung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) keiner getrennten Behandlung als Wohngebäude bedürfen, sind auch die Flächen der Teile mit Wohnnutzung und deren zugehörige förderfähige Kosten als NWG förderfähig. Bei der Berechnung des Förderhöchstbetrags wird dementsprechend die Wohnnutzungsfläche zur Nettogrundfläche hinzugerechnet. 

Sind hingegen die Teile der Nichtwohnnutzung und die der Wohnnutzung getrennt voneinander zu behandeln, wird die Förderung ebenso aufgeteilt in eine NWG- und eine WG-Förderung. Dabei übernimmt die NWG-Förderung alle Kosten, die sich in Relation zur Gesamtfläche aus dem Flächenanteil der nicht als Wohnraum genutzten Fläche ergeben sowie alle energetischen Kosten, die unmittelbar diesem Teil zuzuordnen sind und sich auf den Anwendungsbereich des GEG beziehen. 

Hinsichtlich des als Wohnraum genutzten Teils findet die Wohngebäude-Förderung eine dementsprechende Anwendung. Darüber hinaus umfasst die WG-Förderung ebenfalls die energetischen Kosten der wohnwirtschaftlich genutzten Zubehörräume, die außerhalb der Wohnung liegen, wie etwa einen Kellerraum.

Ja. Verträge mit Dienstleistern, die sich auf die Planung oder Beratung beziehen, sind erlaubt, um alle nötigen Informationen im anschließenden Antrag realistisch und fachgerecht angeben zu können. Dem Antrag vorangegangene Verträge solcher Dienstleistungen wirken sich demnach nicht förderschädlich auf den Vorhabenbeginn aus.

Um die BEG nutzen zu können, sind die Förderanträge bereits vor Vorhabenbeginn einzureichen. Allerdings gibt es bestimmte Maßnahmen, die der Antragsteller schon vorab umsetzen darf. Voraussetzung ist, dass er ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW führt. 

In dieser Dokumentation muss festgehalten sein, welche Förderbedingungen und -voraussetzungen gelten, welche Förderhöhe in Anspruch genommen wird und wie diese Förderung der BEG in das potenzielle Kreditgeschäft einzuplanen ist. Auf Grundlage jenes nachweislichen Beratungsgesprächs ist es dem Antragsteller erlaubt, bereits vor Antragstellung Lieferungs- und Leistungsverträge mit Handwerks- bzw. Bauunternehmen abzuschließen, ohne seinem Förderantrag zu schaden. Der Förderantrag muss allerdings noch vor Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten gestellt werden, da diese erst nach Antragstellung beginnen dürfen. Als Baubeginn gelten die Erschließung und der Erdaushub für das neue Gebäude. 

Zu den Maßnahmen, die nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabenbeginn fallen, zählen zum Beispiel Tätigkeiten zur Vorbereitung von Grundstücken:

  • Bodenuntersuchungen, Erneuerung kontaminierter Böden und Altlastenbereinigung
  • Abriss alter Gebäude, Felsabbau, Sprengungen, Flächenbereinigungen, usw.
  • Vorbereitung von Baustellen: Anlegen von Zufahrtswegen, Sicherung des Baugrundstücks, Entwässerung, usw.
  • bei Sanierungen: Prüfen von Statik und Bausubstanz.

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