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Erbbaurecht – ein Grundstück pachten, anstatt es zu kaufen

Das Erbbaurecht, auch unter dem Begriff Erbpacht bekannt, ermöglicht es, das Eigentum an Grundstücken und das Eigentum an darauf errichteten Gebäuden gesetzlich zu trennen. Hierbei räumt der eigentliche Grundstückseigentümer einer anderen Partei das Recht ein, auf seinem Grund und Boden zu bauen, ohne den Baugrund an diese andere Partei zu veräußern. Der oder die Erbbauberechtigten können dann dort ein Haus oder ein anderes Bauwerk errichten. Sie sind allerdings nur Eigentümer von diesem Bauwerk, nicht aber vom Grundstück selbst.

Für die Nutzung des Grundstücks zahlen die Pächter dem Erbbaurechtsgeber eine monatliche Gebühr, den sogenannten Erbbauzins. Dieser beträgt meist zwischen 3 und 5 % des Grundstückswertes. Erbbaurechtsverträge werden meist über 50 bis 99 Jahre abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann beliebig oft verlängert werden. Jedoch muss der Erbpachtgeber dem nicht zwingend zustimmen, etwa, weil er einen Eigenbedarf anmeldet. Hierfür braucht er allerdings berechtigte und nachvollziehbare Gründe. Sollte er den Vertrag auflösen, muss er dem Pächter eine Entschädigung von mindestens zwei Dritteln des Gebäudewertes der errichteten Immobilien zahlen.

Als Eigentümer der auf dem Grundstück bestehenden Bauwerke stehen dem Erbbaurechtsnehmer sämtliche Nutzungsrechte dieser zu, er kann sie also uneingeschränkt bewohnen sowie vermieten und die Mieteinnahmen vollständig behalten. Zudem darf er das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht weiterverkaufen, verschenken oder vererben sowie bei Kreditinstituten beleihen. In einigen Fällen muss der Erbbaurechtsgeber dem jedoch zunächst zustimmen und kann ein Veto einlegen, wenn er die Kreditwürdigkeit des oder der Interessenten anzweifelt. Sämtliche Änderungen der Nutzungsverhältnisse werden in ein separates Grundbuchblatt eingetragen, das sogenannte Erbbaugrundbuch.

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