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Eigentümer sind nicht verpflichtet, eine Gebäudeversicherung abzuschließen – mit einer wichtigen Ausnahme. Erfahren Sie auf heim-und-immobilie.de auch, warum der zusätzliche Schutz vor extremen Wetterereignissen und Naturgefahren im Rahmen der Gebäudeversicherung von großer Wichtigkeit ist.

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Gebäudeversicherung: Ehemals Pflicht –
heute freiwillig?

Bis zum Jahr 1994 war eine Feuerversicherung in mehreren deutschen Bundesländern Pflicht – etwa in Bayern, Baden-Württemberg sowie in weiten Teilen Hessens und den Städten Braunschweig und Hamburg. Heute haben Sie als Eigentümer die freie Wahl. Sie dürfen entscheiden, ob und wie umfassend Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung versichern. 

Gebäudeversicherung: Pflicht bei Finanzierung

Das gilt allerdings nicht im Falle eines Hauskaufs oder des Neubaus einer Immobilie, bei dem Sie ein Darlehen eines Kreditgebers benötigen. Die Kreditgeber sichern Bau- und Immobilienfinanzierungen durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch ab. Zusätzlich besteht die Pflicht des Eigentümers zur Gebäudeversicherung. Für den Kreditgeber dient sie als Sicherheit dafür, dass nach einem versicherten Gebäudeschaden das finanzierte Objekt repariert oder im schlimmsten Fall ein gleichartiges Objekt wiedererrichtet werden kann.

Gebäudeversicherung: Kosten nur für Vermieter?

Nein. Nicht nur Vermieter, sondern alle Darlehensnehmer sind im Falle einer laufenden Immobilienfinanzierung zum Nachweis einer Gebäudeversicherung verpflichtet. Bei einem Gebäude, das sich noch im Bau befindet, verlangen die Kreditgeber als zusätzliche Sicherheiten meist eine Bauleistungs- und eine Feuerrohbauversicherung. Während die Bauleistungsversicherung in der Bauphase gegen unvorhersehbare Sachschäden auf der Baustelle schützt, ergänzt die Feuerrohbauversicherung den Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion. Die meisten Versicherer bieten die Feuerrohbauversicherung beitragsfrei an, wenn nach Bezugsfertigkeit des Hauses die Gebäudeversicherung beim gleichen Versicherer abgeschlossen wird.

Als Vermieter einer Immobilie zahlen Sie zwar die Beiträge zur Gebäudeversicherung an den Versicherer, können diese Kosten aber ebenso wie die Beiträge zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung auf die Mieter umlegen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie diese Posten in der Nebenkostenvereinbarung des Mietvertrages gesondert aufgeführt haben. Als Verteilungsschlüssel nutzen Sie die Anzahl der Quadratmeter, um die Aufwendungen rechtssicher aufzusplitten. 

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Gebäudeversicherung: Was sollten Sie bei der Absicherung Ihrer Immobilie beachten?

Ob Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus zur Vermietung – Immobilien nehmen einen hohen Stellenwert bei der Vermögensbildung ein und gelten auch als wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Dementsprechend sollte eine Gebäudeversicherung verpflichtend sein. Sinnvoll und besser ist es allemal, sich als Eigentümer auf eine Gebäudeversicherung verlassen zu können, zumal der Versicherungsschutz nicht allein auf das Gebäude beschränkt ist. So können auch Nebengebäude, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, mitversichert werden. Deckungserweiterungen können den Versicherungsschutz auch auf Photovoltaik- und Solarthermieanlagen ausdehnen.

Grundsätzlich sind in der Gebäudeversicherung Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versicherbar. Optional ist im Rahmen der Gebäudeversicherung auch der Abschluss einer erweiterten Elementarversicherung gegen weitere Naturgefahren möglich. Diese bietet dann zusätzlichen Schutz gegen Schäden infolge von Überschwemmung, Rückstau, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbrüche. 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) macht deutlich auf die seit Jahren zunehmenden Extremwetterlagen aufmerksam. Insbesondere Starkregenfälle, die Hochwasser, Überflutungen und Erdrutsche verursachen können, nehmen dramatisch zu. Schnell verwandelt sich dann ein kleiner Bach in einen reißenden Strom. Tritt das Wasser über die Ufer, bahnt es sich zügig seinen Weg in tiefliegende Gebäudeteile oder Kellerräume. Die Folge: Immense Schäden, die eine Immobilie sogar unbewohnbar machen können. 

Wichtig: Für Mieter empfiehlt es sich, eine erweiterte Elementarschadenversicherung auch als Ergänzung einer Hausratversicherung abzuschließen. Denn als Baustein einer Gebäudeversicherung bezieht sich der Schutz nur auf die Immobilie und mit ihr fest verbundener Gebäudeteile – jedoch nicht auf die Einrichtungs- sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände. Auch in Kellerräumen abgestellte Möbel, Waschmaschinen und Trockner sowie andere Gegenstände des Hausrats wären dann im Falle einer Überschwemmung versichert.

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Gebäudeversicherung: Wichtiges zur Kündigung

Wenn Sie die Gebäudeversicherung wechseln wollen, können Sie Ihre bestehende Gebäudeversicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ablauf kündigen. Das heißt, Ihre Kündigung muss am besten per Einschreiben spätestens drei Monate vor dem Ablaufdatum beim Versicherer eingegangen sein. Das gleiche ordentliche Kündigungsrecht kann selbstverständlich auch der Versicherer wahrnehmen. Die Versicherung endet dann jeweils zum Ablaufdatum.

Als Versicherungsnehmer können Sie die Gebäudeversicherung auch außerordentlich kündigen, zum Beispiel, wenn der Versicherer den Vertrag zu Ihren Ungunsten ändert oder den Beitrag erhöht. Die Kündigung müssen Sie dann einen Monat nach dem Zugang der Änderungsmitteilung an den Versicherer gesendet haben. Aber auch nach einem Schaden können der Versicherer oder Sie die Gebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach erfolgter Schadensregulierung außerordentlich kündigen. 

Haben Sie eine Immobilie erworben und möchten Sie die bestehende Gebäudeversicherung nicht übernehmen, können Sie innerhalb eines Monats nach der im Grundbuch vollzogenen Eintragung des Eigentümerwechsels die Gebäudeversicherung kündigen. 

Ist Ihre Immobilie fremdfinanziert, müssen Sie vor der von Ihnen geplanten Kündigung eine Zustimmung Ihres Kreditgebers einholen. Wird diese Zustimmung erteilt, muss diese spätestens vier Wochen vor dem Versicherungsende dem Versicherer zugesendet werden. 

Eine Zustimmung werden Sie vom Kreditgeber meist erhalten, wenn Sie bereits eine Deckungszusage eines neuen Versicherers vorlegen können, aus der hervorgeht, dass der beantragte neue Versicherungsschutz auch tatsächlich übernommen wird. 

Das bedeutet, dass Sie sich schon rechtzeitig vor Ihrer Kündigung der Gebäudeversicherung den neuen Versicherungsschutz besorgt haben sollten.

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Was tun, wenn die Versicherung den Antrag ablehnt?

Die außerordentliche Kündigung der Gebäudeversicherung durch den Versicherer kann infolge häufig gemeldeter Schadensfälle oder selbst auch nach einem großen Schadensfall durchaus vorkommen. Insbesondere dann, wenn ein Objekt erschwerend in einem Risikogebiet liegt. Da bei Antragstellung der neuen Versicherung alle Vorschäden angegeben werden müssen und seitens der Versicherer keine Annahmepflicht mehr besteht, kann sich auch die Antragsannahme durch den neuen Versicherer schwierig gestalten. 

Lehnt ein Versicherer Ihren Antrag ab, nutzen Sie einfach den kostenlosen und unabhängigen Versicherungsvergleich für Gebäudeversicherungen auf heim-und-immobilie.de. Mit nur einer Berechnung können Sie die Tarife zahlreicher Versicherer vergleichen und die von Ihnen favorisierte Gebäudeversicherung einfach online ohne Unterschrift beantragen. So finden Sie auch in schwierigen Fällen einen leistungsstarken Vertragspartner. Sofern eine Antragsablehnung aufgrund von Vorschäden erfolgt, können Sie mit dem Versicherer eine Selbstbeteiligung je Schadensfall vereinbaren. Das ist oft eine gute Möglichkeit, den gewünschten Versicherungsschutz doch zu erhalten. Nach mehreren Jahren Schadenfreiheit kann die Selbstbeteiligung meist wieder ausgeschlossen werden.

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