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Leitungswasserschäden zählen zu den Ereignissen, die ein finanzielles Risiko sowohl für den Eigentümer einer Immobilie als auch für deren Bewohner darstellen. Mit einem passenden Versicherungsschutz sichern Sie sich gegen die monetären Folgen eines Wasserschadens ab. Schäden durch ungewollt austretendes Leitungswasser sind in der Regel Bestandteil der Gebäude- und Hausratversicherung. Ob bei einem Leitungswasserschaden die Versicherung entstandene Kosten reguliert, ist abhängig davon, wo und wie die Schäden verursacht wurden. Erfahren Sie bei heim-und-immobilie.de mehr darüber.

Leitungswasserschaden: Welche Versicherung zahlt?

Aus den genauen Umständen des Leitungswasserschadens ergibt sich, ob Sie Anspruch auf Leistungen durch Ihre Versicherung haben. Allgemein unterscheidet sich dazu der Leistungsumfang von Gebäudeversicherung und Hausratversicherung nach den folgenden Kriterien: 

  • Die Gebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude und seinen festen Bestandteilen ab, wie zum Beispiel Wasserschäden an Wänden und Decken sowie Schäden an einer Heizungsanlage. 
  • Bei Leitungswasserschäden ist die Hausratversicherung zuständig, wenn Ihr bewegliches Inventar in der Wohnung zu Schaden gekommen ist. Darunter fallen unter anderem Einrichtungsgegenstände, Möbel und Haushaltsgeräte sowie Kleidung.

Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen die private Haftpflichtversicherung bei einem Leitungswasserschaden zuständig sein:

Umstände des Leitungs­wasser­schadens Welche Versicherung ist zuständig?
Leitungs­wasser beschädigt Gebäude­struktur / feste Bestand­teile des Gebäudes Gebäude­versicherung des Eigentümers / Vermieters
Leitungs­wasser­schaden beschädigt eigenen Hausrat Hausrat­versicherung des Bewohners
Austritt von Leitungs­wasser in der Nach­bar­wohnung beschädigt eigenen Hausrat Privathaft­pflicht­versicherung des Nachbarn (bei entsprechendem Verschulden) / Hausrat­versicherung des Bewohners

Leitungswasserschaden mit Schimmel: Versicherung zahlt Folgeschäden

Ihre Wohngebäudeversicherung reguliert zudem die Kosten von Folgeschäden, die mit dem ursprünglichen Schaden in Verbindung stehen. Klassisches Beispiel für einen Folgeschaden durch Nässe im Mauerwerk ist Schimmel, der sich häufig erst Monate nach dem Leitungswasserschaden bildet. Tritt bei Ihnen ein Schimmelschaden auf, prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag genau. Denn Klauseln im Vertrag, die den Versicherungsschutz bei Schimmel einschränken, sind legal und müssen im Einzelfall geprüft werden. 

So entschied der Bundesgerichtshof 2017, dass ein genereller und umfassender Ausschluss von Schimmelschäden bei Leitungswasserschaden eine unangemessene Benachteiligung darstellt. In diesem speziellen Fall konnte der Versicherungsnehmer mithilfe eines Sachverständigen schließlich Schadenersatz durch Schimmelbefall geltend machen. Entscheidend war für den Bundesgerichtshof außerdem nicht der mögliche Beginn eines Wasseraustritts vor Versicherungsbeginn, sondern vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Schaden entdeckt wurde.

Brauche ich eine Wohngebäudeversicherung und eine Leitungswasserversicherung?

Leitungswasserschäden sowie Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel und Explosion sind in den meisten Fällen im Leistungsumfang der Gebäudeversicherung enthalten. Separat für Leitungswasserschäden eine Versicherung abzuschließen, ist daher nicht erforderlich – insofern Sie sich für eine leistungsstarke verbundene Gebäudepolice entscheiden, die eine Reihe von Gefahren versichert.

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Wann tritt bei einem Leitungswasserschaden der Versicherungsfall ein?

Anspruch auf Versicherungsleistungen haben Sie, wenn folgende wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vor – d. h. Wasser tritt ungewollt und entgegen der Planung des Versicherungsnehmers an dafür nicht vorgesehenen Stellen aus.
  • Die entstandenen Leitungswasserschäden sind versichert. In den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung finden Sie eine Auflistung an Schäden, die im Leistungsumfang eingeschlossen sind, wie zum Beispiel frostbedingte Schäden an den Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung. 
  • Der Versicherungsnehmer erfüllt seine vertraglichen Obliegenheiten und ergreift bei Eintritt des Leitungswasserschadens unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Schadensminderungspflicht). Außerdem informiert der Versicherungsnehmer seine Versicherung unverzüglich über den Schaden.

Leitungswasserschaden: Versicherungsbedingungen und Leistungsumfang

Die Versicherungsbedingungen einer Gebäudeversicherung definieren, in welchen Fällen die Police eintritt und was nicht versichert ist. Die Bedingungen enthalten unter anderem:

  • die versicherten Schäden und Gefahren
  • Ausschlusskriterien
  • die versicherten Kosten
  • den Versicherungswert und die Versicherungssumme
  • die Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

Weiterhin regeln die Versicherungsbedingungen die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und allgemeine Regelungen, darunter fallen folgende Punkte:

  • die Fälligkeit der Prämie und Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
  • Überversicherung
  • Anzeigepflicht
  • Gefahrerhöhung
  • Kündigung nach dem Versicherungsfall

Lesen Sie sich diesen Teil Ihres Versicherungsvertrags sorgfältig durch, um zu gewährleisten, dass Sie die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall kennen und Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer erfüllen.

Leitungswasserschaden: Versicherung zahlt nicht

Die Gebäudeversicherung leistet maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme: Üblicherweise ist im Versicherungsvertrag „die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand“ (Gleitende Neuwertversicherung) vereinbart. Die Hausratversicherung erstattet die Kosten für beschädigten Hausrat zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert zum Neupreis), falls eine Reparatur nicht infrage kommt. 

Wählen Sie für Gebäude- und Hausratversicherung eine für Ihre Belange angemessene Versicherungssumme aus und passen Sie diese regelmäßig an, um Unterversicherung zu vermeiden. 

Wenn die Gebäudeversicherung Ihren eingetretenen Versicherungsschaden nicht zahlt oder Leistungskürzungen vornimmt, kann dies unterschiedliche Gründe haben – ggfs. besteht kein Versicherungsschutz für die entstandenen Schäden, es ist eine andere Police zuständig oder es liegen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Nutzungsart des Gebäudes vor (bspw. Wohnhaus wird als Herberge untervermietet). Wenden Sie sich an eine Fachkanzlei für Versicherungsrecht, die Ihre Situation individuell klärt und Sie bei der Korrespondenz mit Ihrem Versicherer unterstützt.

Sie haben Fragen rund um Versicherungen?

Kontaktieren Sie unser Expertenteam ganz einfach sofort per Telefon, E-Mail oder (Video-)chat oder vereinbaren einen Wunschtermin.

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