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Das Grundbuch ist ein öffentliches Register einer Gemeinde, in welchem für jedes einzelne Grundstück die Eigentümer, die Lasten und Beschränkungen zum Grundstück sowie bestehende Grundpfandrechte amtlich dokumentiert sind. 

Jeder Erwerber einer Immobilie wird als neuer Eigentümer im Grundbuch der jeweiligen Gemeinde eingetragen. Die Eintragung im Grundbuch wird dabei immer durch einen Notar veranlasst.

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Was ist ein Grundbucheintrag?

Das Eigentum an Grund und Boden gewinnt immer mehr an Wert und stößt deswegen auf besonderes Interesse. Die starke Wertsteigerung resultiert aus der großen Nachfrage und der daraus folgenden Verknappung des Angebotes, denn Grund und Boden lässt sich nicht vermehren. 

So macht sich zwingend eine zweifelsfreie Registrierung aller Angaben zum Grundstück, dessen Eigentumsverhältnisse sowie der am jeweiligen Grundstück bestehenden Rechte und Lasten erforderlich. 

In Deutschland erfüllt diesen Zweck das Grundbuch. Es wird vom Grundbuchamt als gesonderte Abteilung des Amtsgericht einer Gemeinde geführt.

Jedes Grundbuch besteht aus einem Bestandsverzeichnis und gliedert sich hiernach in drei Abschnitte, die als „Abteilungen“ bezeichnet werden.

Grundbuch: Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis finden sich alle Angaben zur Lage, Größe, Nutzungsart, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer des jeweiligen Grundstücks. Ein Lageplan und eine Flurkarte dienen zur Visualisierung. 

Grundbuch: Abteilung I (1)

In Abteilung I des Grundbuchs sind die Eigentümer mit dem zugehörigen Eintragungsdatum und dem Grund des Eigentumsübergangs vermerkt. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, wird deren Miteigentum in Bruchteilen geregelt. Es können aber auch mehrere Eigentümer jeweils das Eigentum an der gesamten Sache, z. B. einer Immobilie, haben. 

Grundbuch: Abteilung II (2)

In Abteilung II werden alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks registriert.

Zu den Lasten zählen:

als Rechte Dritter an einem Grundstück und untergliedern sich in
Grunddienstbarkeit, Nutzungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Erbbaurechte, Reallasten. 

Grunddienstbarkeit

Wird dem Eigentümer eines anderen Grundstücks, z. B. einem Nachbarn, beispielsweise die Nutzung eines Weges (das Wegerecht) am dienenden Grundstück eingeräumt, oder verlaufen Ver- und Entsorgungsleitungen des Nachbarn über das dienende Grundstück, werden diese Grunddienstbarkeiten als Lasten im Grundbuch in Abteilung II eingetragen.

Nutzungsrecht:

Nutzt bspw. der Eigentümer seine Immobilie nicht selbst, sondern vermietet oder verpachtet er diese, wird das entsprechende Nutzungsrecht der Mieter oder Pächter im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. 

Wohnrecht:

Nach einem Hausverkauf wird dem Verkäufer oder dem Schenkenden vom neuen Eigentümer der Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Dem Verkäufer oder dem Schenkenden steht die uneingeschränkte Nutzung der Immobilie nicht mehr zu. Auch darf er aus der Immobilie keinen Ertrag mehr erwirtschaften, z. B. aus der Weiter- oder Untervermietung seiner Wohnung. Das Wohnrecht wird als begrenzte Dienstbarkeit im Grundbuch in Abteilung II eingetragen.

Nießbrauch:

Nach einem Hausverkauf wird dem Verkäufer oder dem Schenkenden vom neuen Eigentümer der Immobilie ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt, nach welchem dem Verkäufer oder dem Schenkenden weiterhin die uneingeschränkte Nutzung und der Ertrag (z. B. durch Vermietung) der Immobilie zusteht. Der Nießbrauch wird im Grundbuch in Abteilung II als Dienstbarkeit eingetragen.

Erbbaurecht:

Das Erbbaurecht wird vertraglich zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten geschlossen, gleichsam wie ein Grundstück behandelt und in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Erbbauberechtigte zahlen für die Nutzung des Grundstücks einen Erbbauzins und dürfen auf dem Grundstück Gebäude errichten. Für Menschen mit kleinerem oder mittlerem Einkommen soll so eine kostengünstigere Schaffung von Wohneigentum ermöglicht werden, da der Kaufpreis für das Grundstück entfällt. Das Erbbaurecht kann vom Erbbauberechtigten veräußert oder vererbt werden. Es läuft zum vertraglich festgelegten Termin, meist nach 99 Jahren aus. Das Erbbaurecht wird im Grundbuch in Abteilung II als Dienstbarkeit eingetragen.

Reallast:

Zwischen dem Eigentümer einer Immobilie und einem Begünstigten besteht ein Vertrag, der dem Begünstigten, ggf. dem Verkäufer des Grundstücks, wiederkehrende Leistungen verspricht. So kann es z. B. möglich sein, dass der Erwerber und neue Eigentümer der Immobilie neben dem vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer eine lebenslange Rente zahlen muss. Eine solche Reallast wird im Grundbuch in Abteilung II als Dienstbarkeit eingetragen.

Zu den Beschränkungen zählen:

auch Auflassungsvormerkungen genannt. 

Die Vormerkung (Auflassungsvormerkung) im Grundbuch sichert dem Käufer einer Immobilie nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages die geordnete Eigentumsübertragung zu. Die Vormerkung (Auflassungsvormerkung) soll den Käufer der Immobilie z. B. davor schützen, dass der Verkäufer der Immobilie diese ein weiteres Mal verkauft, die Immobilie mit Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld) belastet, die Immobilie durch Gläubiger zwangsvollstreckt wird oder dem Käufer trotz bereits auch teilweise gezahltem Kaufpreis die Immobilie nicht übereignet wird. Die Vormerkung wird im Grundbuch in Abteilung II als Beschränkung eingetragen.

Wurde zwischen dem Verkäufer einer Immobilie und einer anderen Person ein Vorkaufsrecht eingeräumt, schützt dessen Eintragung im Grundbuch in Abteilung II den Inhaber des Vorkaufsrechtes vor dem Verkauf der Immobilie an einen anderen Käufer.  Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn die Immobilie auf eine andere Weise als Verkauf, z. B. durch vererben übereignet wird.

sollen den Eigentümer einer Immobilie daran hindern, als Schuldner in Vollstreckungsmaßnahmen noch über die Immobilie verfügen zu können.

Verfügungsbeschränkungen werden im Grundbuch in Abteilung II als Beschränkung eingetragen.

Grundbuch: Abteilung III (3)

In Abteilung III werden alle Grundpfandrechte eingetragen.

Zu den Grundpfandrechten zählen

  • Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden, Renten.
     

Wie hoch sind die Kosten bei einem Grundbucheintrag?

Die Kosten für einen Grundbucheintrag hängen von der Art der Eintragung und dem Eintragungswert ab und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in der Gebührentabelle B geregelt. Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Gebühren: 

  1. Der Kaufpreis der Immobilie
  2. Der Gebührensatz gemäß Gebührentabelle im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Der Gebührensatz ist der Faktor, mit dem die in der GNotKG-Tabelle festgelegten Gebühren multipliziert werden.

Neben den an das Grundbuchamt zu entrichtenden Gebühren fallen bei einem Grundbucheintrag auch Kosten für den Notar an, der alle notwendigen Eintragungen im Grundbuch veranlasst. Notare rechnen nach der gleichen Gebührentabelle des GNotKG ab.

Allein die Kosten für den Grundbucheintrag einer Grundschuld (also ohne die Notargebühren für die Erstellung und Beurkundung des Kaufvertrages) betragen etwa 0,6 % des Kaufpreises, inklusive der auf die Notargebühren erhobenen Mehrwertsteuer. 

Unsere nachstehende Musterrechnung beschreibt Ihnen die Aufteilung und Höhe der anfallenden Kosten für einen Grundbucheintrag einer Grundschuld bei einem angenommenen Kaufpreis der Immobilie in Höhe von 250.000 Euro (Stand Februar 2022):
 

NotarkostenGrundschuldbestellung mit Vollstreckungsklausel535,00 €
Betreuungsgebühr für die Grundschuld267,50 €
Mehrwertsteuer 19 %152,48 €
GrundbuchkostenEintragung der Grundschuld535,00 €
Gesamtkosten 1.489,98 €

Hier können Sie die Kosten für einen Grundbucheintrag bequem selbst berechnen:

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Kontaktieren Sie unser Expertenteam ganz einfach sofort per Telefon, E-Mail oder (Video-)chat oder vereinbaren einen Wunschtermin.

Typische Grundbucheinträge bei einem Immobilienerwerb

Die Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung (auch Vormerkung) wird nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages im Grundbuch in Abteilung II (2) eingetragen.

Sie bietet dem Käufer die Sicherheit, dass der Verkäufer die Immobilie beispielsweise nicht

  • ein weiteres Mal an einen anderen Käufer verkauft, 
  • mit Grundpfandrechten belastet (Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld)
  • nach einer (teilweisen) Vorleistung des Kaufpreises übereignet 
  • oder dass die Immobilie nicht zwangsvollstreckt wird.

Die Grundschuldbestellung

Wird die Immobilie vom Käufer über ein Darlehen finanziert, verlangt der Kreditgeber (Gläubiger) zur Absicherung des Darlehens die Eintragung der Grundschuld als Grundpfandrecht. 

Die Grundschuld wird im Grundbuch in Abteilung III (3) eingetragen.

Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt

Kaufen Sie eine Immobilie, werden Sie als Eigentümer in Abteilung I (1) des Grundbuches eingetragen. Kaufen Sie eine Immobilie gemeinsam mit einem Partner, werden beide Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Jegliche Grundbucheinträge, wie beispielsweise eine Eigentümerumschreibung, eine Grundschuldbestellung, eine Löschungsbewilligung, ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht, eine Reallast oder ein Erbbaurecht werden vom Notar veranlasst. Die Eintragungen selbst nimmt das zuständige Grundbuchamt vor.

In §12 der Grundbuchordnung (GBO) ist geregelt, dass die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Bloße Neugier würde die Einsicht in das Grundbuch nicht rechtfertigen. Grundstückseigentümer können jederzeit Einsicht ins Grundbuch nehmen. Aber auch Kreditgeber, die die Immobilie finanzieren sollen, Notare, Gerichte und Behörden erlangen Einsicht ins Grundbuch. Kaufinteressenten hingegen können keine Einsicht ins Grundbuch verlangen, es sei denn sie erhalten vom Grundstückseigentümer eine erforderliche Vollmacht. Die gewünschte Einsichtnahme ins Grundbuch ist vorher beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Jede Einsichtnahme ins Grundbuch ist gemäß § 12 (4) Grundbuchordnung (GBO) vom Grundbuchamt zu protokollieren. Eine Protokollierung ist nicht notwendig, wenn die Einsichtnahme in das Grundbuch durch den Eigentümer des Grundstücks selbst erfolgt. 

Anders als ein Grundbucheintrag, der mit Kosten verbunden ist, ist die Einsichtnahme im Grundbuchamt kostenfrei. Wird ein Grundbuchauszug, also eine Abschrift des Grundbuchs benötigt, wird das Grundbuchamt dafür eine Gebühr von etwa zehn Euro verlangen. Eine durch das Grundbuchamt beglaubigte Abschrift kostet etwa zwanzig Euro.

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