Wann fallen Notarkosten an?
Notarkosten entstehen, wenn ein Notar bestimmte Leistungen erbringt. Bei einem Grundstücks-, Haus- oder Wohnungskauf fallen Notarkosten u. a. für folgende Leistungen an:
- Vorbesprechung des Kaufvertrages
- Erstellung des Kaufvertrags
- Beurkundung der Vertragsunterzeichnung
- Beantragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt
- Meldung des Kaufs an das Finanzamt (Veräußerungsanzeige)
- Eintragung des neuen Eigentümers der Immobilie ins Grundbuch.
Es entstehen nicht nur bei einem Grundstückskauf Notarkosten, sondern auch bei Schenkungen. Zusätzliche Notarkosten können entstehen, wenn der Notar eine Vorkaufsverzichtserklärung von der Gemeinde einholt.
- Keine Notarkosten fallen hingegen an, wenn Sie eine Immobilie erben. In diesem Fall beauftragen Sie keinen Notar, sondern veranlassen die nötige Änderung im Grundbuch einfach selbst. Dazu benötigen Sie lediglich einen Erbfolge-Nachweis, einen Erbvertrag oder ein Testament, mit dem Sie die Erbschaft nachweisen.
Wie hoch sind die Notarkosten?
Die Höhe der Notarkosten ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt und für alle Notare bindend. Das GNotKG legt fest, für welche Leistungen ein Notar welchen Gebührensatz verlangen darf. Wie hoch die Kosten sind, ist daher auch nicht davon abhängig, wie aufwendig ein bestimmter Immobilienkauf für den Notar ist und ob er z. B. den Kaufvertrag mehrmals anpassen muss, bis Käufer und Verkäufer einverstanden sind.
Stattdessen berechnen sich die Notarkosten aus dem Kaufpreis für die Immobilie. Im Durchschnitt verlangt ein Notar etwa 1,5 % des Kaufpreises als Gebühr, wobei der tatsächliche Prozentsatz je nach den in Anspruch genommenen Leistungen auch etwas höher ausfallen kann. Wollen Käufer und Verkäufer z. B. ein Notaranderkonto (ein vom Notar verwaltetes Treuhandkonto) nutzen, dann fällt dafür eine zusätzliche Gebühr an.
Hinzu kommen Kosten, die dem Notar beim Grundbuchamt entstanden sind, etwa für die Eintragung einer Grundschuld. Die dafür gezahlte Gebühr fordert der Notar im Rahmen der Notarkosten von Käufer und Verkäufer zurück.
Eine genaue Notarkostenberechnung ist aufgrund der vielen möglichen Nebenleistungen im Voraus schwierig. Unser Notarkostenrechner gibt Ihnen einen ersten Überblick zu den Notarkosten, die Ihnen bei einem Immobilienerwerb entstehen.
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Wer bezahlt den Notar?
Wer für die Notarkosten aufkommt, ist nicht vorgeschrieben. In der Regel zahlt der Käufer den größten Teil der Notarkosten, während der Verkäufer nur für die Kosten aufkommt, die aus der Löschung der Rechte Dritter an der Immobilie entstehen, z. B. aus der Löschung einer Grundschuld. Wenn ein Notar beauftragt wurde einen Immobilienkauf zu begleiten, aber ein Kaufvertrag aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt, dann trägt derjenige die Notarkosten, der den Notar beauftragt hat.
Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt
Nein. In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht, einen Notar bei der Abwicklung der Veräußerung bzw. des Erwerbs einer Immobilie hinzuzuziehen. Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt, so dass für gleiche Leistungen stets die gleichen Notarkosten entstehen.
Die Notarkosten machen ca. 1,5 % des Kaufpreises aus. Je niedriger also der Kaufpreis ausfällt, desto günstiger ist auch der Notar. Planen Sie z. B. einen Neubau, dann lohnt es sich, das leere Baugrundstück zu kaufen und erst danach den Bau in Auftrag zu geben. In diesem Fall werden nur für den Grundstückskauf die Notarkosten berechnet.
Sie können die Notarkosten steuerlich absetzen, wenn Sie die erworbene Immobilie gewerblich nutzen möchten. Die Notarkosten für eine Wohnimmobilie lassen sich hingegen nicht von der Steuer absetzen.