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Restschuldbefreiung bedeutet, dass durch ein Insolvenzverfahren einem Schuldner sämtliche noch ausstehenden Schulden von Krediten oder Ähnlichem erlassen werden. Hierdurch erhält der Schuldner vom Gesetzgeber die Chance, sich restlos von allen noch offenen finanziellen Verbindlichkeiten zu befreien, auch dann, wenn er nicht in der Lage ist, diese vollständig zurückzuzahlen. Lesen Sie auf heim-und-immobilie.de weitere Informationen zur Restschuldbefreiung.

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Restschuldbefreiung – was ist das?

Bei einer Restschuldbefreiung erlässt ein Insolvenzgericht einem Schuldner im letzten Schritt des Verfahrens bestehende und nicht rückzahlbare Schulden. Dies ist gesetzlich in
§ 1 der Insolvenzordnung fest verankert. Beim Schuldner kann es sich dabei um Privatpersonen oder aber Selbstständige handeln – in jeder Regel jedoch natürliche Personen als Träger von Rechten und Pflichten. Unternehmen, Betriebe und ähnliche Institutionen können keine Restschuldbefreiung beantragen.

Restschuldbefreiung:
Voraussetzungen und Ablauf

Um eine Restschuldbefreiung zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst einmal muss der Schuldner sich um einen außergerichtlichen Vergleich mit seinem oder seinen Gläubigern bemühen. Nur wenn dies nicht möglich ist und von einem Anwalt oder einem anderen zertifizierten Sachkundigen entsprechend bestätigt wird, darf er einen Restschuldbefreiungsantrag zusammen mit seinem Insolvenzantrag stellen. Anschließend folgt eine Wohlverhaltensphase. Bei Verfahren, die vor dem 1.10.2020 gestellt wurden, dauert diese 6 Jahre. Sie kann jedoch auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest die Prozesskosten selbst tilgt. Eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist ebenfalls möglich, sollte der Schuldner es schaffen, zusätzlich mindestens 35 % der ausstehenden Restschulden zu zahlen. Seit dem 1.10.2020 und dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ wurde die Dauer der Wohlverhaltensphase für alle Verfahren auf 3 Jahre reduziert, die nach dem Stichtag beantragt wurden bzw. werden.

Ist der Antrag auf Insolvenz und Restschuldbefreiung gestellt, muss der Schuldner zudem erklären, sämtliche pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abzutreten. Dieser verteilt die Insolvenzmasse dann gleichmäßig an die Gläubiger. Der Insolvenzeröffnung schließt sich dann die Wohlverhaltensphase an, in der der Schuldner bestimmten Obliegenheiten nachkommen muss. Nach Ablauf der Sechs-, Fünf- oder Drei-Jahres-Frist und mit der Beendigung des Verfahrens wird schließlich die Restschuldbefreiung erteilt und alle noch offenen Schulden erlöschen.

Gläubiger können jedoch einen Widerspruch gegen eine Restschuldbefreiung einlegen. Gründe hierfür sind beispielsweise, wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mutwillig verzögert, obwohl die Insolvenz unausweichlich war/ist, oder wenn er nachweislich nach der Eröffnung sein Vermögen in den letzten 3 Jahren verschwendet hat. Zudem kann eine Restschuldbefreiung widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sich der Schuldner während des Verfahrens insolvenzrechtlich strafbar gemacht oder seine ausstehenden Obliegenheiten, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Was geschieht nach erfolgreicher Restschuldbefreiung?

Eine Restschuldbefreiung setzt den Forderungsbestand gegen den Schuldner auf null zurück. Dies bedeutet, dass Betroffene wieder vollständig über ihre Finanzen verfügen dürfen und niemandem mehr Rechenschaft über sie schuldig sind. Auch Gläubiger können nach der erfolgreichen Restschuldbefreiung keine Ansprüche mehr geltend machen. Somit haben Privatpersonen die Chance auf einen finanziellen Neuanfang.

Einen nicht unerheblichen Nachteil hat die Restschuldbefreiung dennoch. Das Insolvenzverfahren wird 3 Jahre lang in der Schufa-Auskunft aufgeführt und verschlechtert die Bonität des ehemaligen Schuldners erheblich. Dies führt dazu, dass zukünftige Kredite entweder gänzlich verwehrt oder nur zu sehr schlechten Konditionen abgeschlossen werden können. Auch sämtliche Forderungen, die im Zuge der Restschuldbefreiung nicht an Gläubiger zurückgezahlt wurden, bleiben als Eintrag in der Schufa-Auskunft bestehen. Diese lassen sich jedoch löschen, indem Schuldner die nötigen Formulare zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren bereitstellen. Wurden die Kosten für das Gericht gestundet, müssen diese ebenfalls beglichen werden.

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Tipps: So vermeiden Sie die Schuldenfalle

Damit Sie gar nicht erst in die Notwendigkeit geraten, Insolvenz und Restschuldbefreiung anmelden bzw. beantragen zu müssen, sollten Sie sich vor dem Abschluss jedes Kredits, den Sie aufnehmen möchten, umfangreich informieren. Prüfen Sie daher die Art des Darlehens, die angebotenen Konditionen sowie Zusatzleistungen sorgfältig, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen. Besonders wichtig bei Privatkrediten und Immobilienfinanzierungen ist die Möglichkeit, Sondertilgungen leisten zu dürfen – auf diese Art verringern Sie Ihre Restschuld außerhalb der monatlichen Raten und senken die Gesamtkosten, die Sie für die Zinsen aufbringen müssen. Vermeiden Sie außerdem Abschlüsse bei unseriösen Anbietern, die mit Null-Prozent-Finanzierungen oder gar einem Kredit ohne nötige Schufa-Auskunft werben. In der Regel beinhalten diese Finanzprodukte diverse versteckte Kosten oder enorm hohe Zinsen.

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Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt

In der Praxis kommt es oft erst Monate nach dem Ablaufen der Wohlverhaltensphase zum Erlass des gerichtlichen Beschlusses zur Restschuldbefreiung. Dies hat den Grund, dass die notwendigen Anhörungsbeschlüsse meist erst Wochen nach Verstreichen des angestrebten Datums ergehen. Eventuell stellen Gläubiger auch einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung und Schuldner müssen sich rechtfertigen. Dies zieht die Prozedur noch einmal zusätzlich in die Länge.

Auch nach einem Insolvenzverfahren und einer anschließenden Restschuldbefreiung können Sie bei einem Geldinstitut einen Kredit beantragen. Allerdings beeinträchtigt das Verhalten, vergangene Kredite nicht zurückgezahlt zu haben, Ihre Bonität erheblich. Die Aussichten auf eine Zusage oder gar auf gute Konditionen sind dementsprechend eher gering, da Banken über die Auskunft über Ihre Kreditwürdigkeit erfahren, dass von Ihnen als Kreditnehmer ein hohes Risiko ausgeht.

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