Nebenkosten: Gebäudeversicherung umlagefähig?
In diesem Punkt ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV) eindeutig. In § 2 Nr. 13 führt die Verordnung die Sach- und Haftpflichtversicherung als umlagefähig auf und präzisiert weiter die „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug”. Für Sie als Vermieter bedeutet das: Sie legen nicht nur die Kosten der Gebäudeversicherung als Nebenkosten um, Sie verteilen auch die Aufwendungen für folgende Versicherungen – sofern vorhanden – auf Ihre Mieter:
- Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Ergänzung der Gebäudeversicherung um die erweiterte Elementarversicherung
- Glasversicherung
- Öltankversicherung
- Gebäudetechnikversicherung für Aufzüge
Gebäudeversicherung: Nebenkosten steuerlich absetzbar?
Als Eigentümer dürfen Sie die Kosten der Gebäudeversicherung nicht steuerlich geltend machen, lediglich in den Nebenkosten ist die Gebäudeversicherung umlagefähig. Sie geben die Aufwände also an Ihre Mieter weiter. Für diese gilt bei den Nebenkosten der Gebäudeversicherung: Zur Steuererklärung trägt dieser Posten nichts bei. Während Nebenkosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten (z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege) das steuerpflichtige Einkommen mindern, entlastet der Staat bei der Gebäudeversicherung weder Eigentümer noch Mieter.
Gebäudeversicherung: Nebenkosten zu hoch?
Zwar geben Sie als Vermieter die Ausgaben für die Gebäudeversicherung als Nebenkosten an Mieter weiter, aber der Gesetzgeber erlaubt die Umlage nicht in unbegrenzter Höhe. Wir empfehlen, regelmäßig unseren kostenlosen Tarif-Vergleichsrechner für Wohngebäudeversicherungen zu nutzen. In weniger als fünf Minuten berechnen Sie Prämien, prüfen das Preis-Leistungs-Verhältnis der Angebote und sparen sich Unstimmigkeiten mit Ihren Mietern. Denn als Vermieter unterliegen Sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Liegen die Prämien mehr als 20 % über denen vergleichbarer Tarife, sind die Mehrkosten der Wohngebäudeversicherung als Nebenkosten nicht umlagefähig.
Ebenso wenig ist es Ihnen als Vermieter erlaubt, nicht umlagefähige Bestandteile (z. B. Mietausfallversicherung) der Gebäudeversicherung in der Nebenkostenabrechnung aufzuführen. Die Rechnung muss die einzelnen Bausteine kostenmäßig beziffern, die nicht umlagefähigen Posten begleichen Sie selbst.
Mieter haben das Recht, die Rechnung für die Gebäudeversicherung einzusehen und sich über den Leistungsumfang der Versicherung zu informieren. Denn anhand der Angaben in der Nebenkostenabrechnung ist es nicht möglich, zu prüfen, ob die vom Vermieter geltend gemachten Kosten angemessen sind.
Gebäudeversicherung als Nebenkosten: Vereinbarung und Verteilungsschlüssel
Für Mieter und Vermieter ist es wichtig, dass die Aufwendungen für die Gebäudeversicherung als Nebenkosten im Mietvertrag rechtssicher vereinbart sind. Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, die relevanten Versicherungen unter einem entsprechend bezeichneten Punkt zusammenzufassen. Unzulässig ist dagegen, die Gebäudeversicherung unter „Sonstiges“ zu verbuchen.
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