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Möchten Sie eine Wohngebäudeversicherung kündigen, dann ist dies mit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zum Ablaufdatum möglich. In Sonderfällen, etwa bei einem Hausverkauf, einer Beitragserhöhung oder nach einem Schaden haben Sie zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht. Alles Wichtige zum Sonderkündigungsrecht für Gebäudeversicherungen erfahren Sie auf heim-und-immobilie.de.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Möglicherweise erhalten Sie durch einen Wechsel eine günstigere Versicherung bestenfalls sogar mit größerem Leistungsumfang. Möchten Sie aus einem solchen Grund die Versicherung wechseln, dann können Sie Ihre bestehende Gebäudeversicherung zum Ablauf der Vertragslaufzeit ordentlich kündigen. Sie müssen dabei lediglich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten beachten, d.h., Ihre Kündigung muss spätestens 3 Monate vor dem Versicherungsablauf beim Versicherer eingegangen sein.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen Sie Ihre Gebäudeversicherung auch außerordentlich und somit vor dem vereinbarten Versicherungsablauf kündigen können. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Ihr Versicherungsunternehmen den Beitrag ohne einhergehende Leistungsverbesserungen erhöht hat, wenn Sie einen Versicherungsschaden hatten oder wenn Sie ein Haus mitsamt Versicherung von einem Vorbesitzer erwerben. In diesen Fällen räumt Ihnen der Staat ein Sonderkündigungsrecht für Ihre Wohngebäudeversicherung ein. Ihr Kündigungsschreiben muss dann immer innerhalb eines Monats entweder nach dem Erhalt des Schreibens zur Beitragserhöhung oder nach erfolgter Schadenregulierung oder nach der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch beim Versicherer eingegangen sein.

Ehe Sie eine bestehende Versicherung kündigen, sollten Sie zunächst mit Ihrem Versicherer Kontakt aufnehmen und über eine mögliche Anpassung des Vertrags sprechen. Häufig lassen sich die Leistungen so gestalten, dass Sie weiterhin zu Ihren persönlichen Bedürfnissen passen. Oftmals lohnt bereits ein Wechsel in einen aktuelleren Tarif Ihres derzeitigen Versicherers. Ist eine Einigung mit Ihrem Versicherer nicht möglich, dann machen Sie sich im nächsten Schritt mit den Angeboten anderer Versicherungsunternehmen vertraut. Am einfachsten geht dies mit dem Vergleichsrechner von heim-und-immobilie.de. Mit diesem vergleichen Sie Hunderte Tarifvarianten einschließlich aktueller Testsieger. Haben Sie die passende Versicherung gefunden, können Sie sie auch direkt online bei uns beantragen.

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Worauf Sie vor der Kündigung achten müssen

Haben Sie sich für einen Versicherungswechsel entschieden, gilt es sowohl bei ordentlicher wie auch außerordentlicher Kündigung zu beachten, dass keine Versicherungslücke entstehen darf. Das kann schnell passieren, denn kein Versicherer ist dazu verpflichtet, Ihre Immobilie zu versichern. Stellen Sie daher zunächst einen Antrag auf Gebäudeversicherung bei dem Versicherer Ihrer Wahl und warten Sie dessen schriftliche Zusage ab, ehe Sie Ihren bisherigen Vertrag kündigen- insbesondere dann, wenn Sie in der Vergangenheit bereits einen oder mehrere Schäden gehabt haben.

Wenn Sie für Ihre Immobilie derzeit noch ein Immobiliendarlehen zurückzahlen, dann benötigen Sie bei einem Versicherungswechsel zudem die Zustimmung Ihres Kreditgebers. Denn die Immobilie dient in der Regel als Sicherheit für das Darlehen und ein unzureichender oder fehlender Versicherungsschutz würde nach einem Schaden deren Wert stark verringern. Erteilt Ihr Kreditgeber sein Einverständnis für einen Versicherungswechsel, legen Sie die Einverständniserklärung dem Kündigungsschreiben an den bisherigen Versicherer bei. Solange sich der Leistungsumfang der Versicherung nicht verringert und eine schriftliche Versicherungszusage der Folgeversicherung besteht, werden die meisten Kreditgeber einem Wechsel wohlwollend gegenüberstehen.

Wie erfolgt die Kündigung?

Eine Kündigung Ihrer Versicherung sollte stets auf schriftlichem Wege (per Post, nicht als E-Mail) erfolgen, wenngleich mittlerweile die Kündigung per Mail üblich ist und meist akzeptiert wird. Senden Sie die Kündigung dennoch am besten postalisch per Einschreiben mit Rückschein, um später einen eindeutigen Nachweis über die Einhaltung der Kündigungsfrist zu haben.

Für eine ordentliche Kündigung genügt ein Anschreiben, in dem Sie folgende Angaben machen:

  • Name und Adresse der Versicherung
  • Ihren Namen und Ihre Adressdaten
  • Ihre Versicherungsnummer
  • einen eindeutigen Betreff („Kündigung der Wohngebäudeversicherung“)
  • eine eindeutig formulierte Kündigungserklärung („hiermit kündige ich …“)
  • den Kündigungstermin
  • Ihre Unterschrift
  • Ort und Datum

Einen Grund für die ordentliche Kündigung müssen Sie Ihrem Versicherer nicht nennen; bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie hingegen den Kündigungsgrund (Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung / nach erfolgter bzw. nicht erfolgter Schadensregulierung eines gemeldeten Schadens / aufgrund Eigentümerwechsels) angeben.

Sonderkündigung: So funktioniert‘s

Unter bestimmten Bedingungen haben Sie die Möglichkeit, Ihren bestehenden Versicherungsvertrag vorzeitig zu beenden. Möglich ist dies

  • nach einer Erhöhung der Versicherungsprämie, wenn diese nicht mit einer gleichzeitigen Verbesserung des Versicherungsschutzes einhergeht
  • nach einem regulierten Schadensfall – egal ob die Versicherung zahlt oder nicht
  • nach einem Eigentümerwechsel und der vollzogenen Eintragung im Grundbuch

In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach dem relevanten Ereignis (Erhalt der Information zur Beitragserhöhung; Schadensregulierung bzw. Ablehnung derselben; Grundbucheintrag des neuen Immobilieneigentümers) zu kündigen.

Möchten Sie Ihr Sonderkündigungsrecht für die Wohngebäudeversicherung nach einer Beitragserhöhung oder einem Schadensfall in Anspruch nehmen, dann genügt dafür ein Schreiben an den Versicherer. Machen Sie darin die gleichen Angaben wie bei einer ordentlichen Kündigung, formulieren Sie aber ausdrücklich, dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und nennen Sie auch unbedingt den entsprechenden Grund für die Kündigung.

Sonderkündigungsrecht der Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel

Ein weiterer möglicher Grund für eine außerordentliche Kündigung ist ein Hauskauf oder -verkauf. Hierbei gelten besondere Regeln: Wechselt eine versicherte Immobilie den Eigentümer, dann muss der Eigentümerwechsel dem Versicherungsunternehmen unverzüglich nach erfolgter Grundbucheintragung mitgeteilt werden. Die Gebäudeversicherung geht dann automatisch auf den neuen Eigentümer über. Für den Vorbesitzer besteht beim Hausverkauf somit kein Sonderkündigungsrecht für die Wohngebäudeversicherung.

Durch die Übertragung der Versicherung auf den neuen Immobilieneigentümer soll sichergestellt werden, dass keine Versicherungslücke entsteht. Der neue Besitzer kann den bestehenden Versicherungsvertrag beibehalten, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Daher hat er Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung. Zu beachten ist, dass gemäß dem Sonderkündigungsrecht für Wohngebäudeversicherungen beim Hauskauf die außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach der Änderung des Grundbucheintrags erfolgen muss. Diese Änderung kann mitunter erst einige Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrags vollzogen sein. Achten Sie daher darauf, dass Sie die Kündigung der Gebäudeversicherung nicht zu früh einreichen, denn sonst ist sie nicht rechtskräftig.

Der neue Hauseigentümer kann die Gebäudeversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. Da für die Zahlung der Versicherungsprämie nach dem Eigentümerwechsel der Verkäufer und der Käufer gesamtschuldnerisch haften, sollten bereits im notariellen Kaufvertrag entsprechende Regelungen zu deren Zahlung getroffen werden.

Möchten Sie Ihre Wohngebäudeversicherung wechseln oder für Ihr Haus eine neue Wohngebäudeversicherung abschließen? Wir helfen Ihnen. In unserem kostenlosen und unabhängigen Tarifvergleich finden Sie zahlreiche Tarife verschiedener Versicherer, darunter auch Testsiegertarife. Vergleichen Sie mit nur einer Berechnung die Leistungen und Beiträge und erzielen Sie eine hohe Beitragsersparnis. Den gewünschten Versicherungsschutz können Sie direkt online und ohne Unterschrift beantragen.

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Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt

Ja, eine außerordentliche Kündigung ist bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit möglich. Es muss lediglich eine der im Sonderkündigungsrecht genannten Voraussetzungen (Beitragserhöhung, Schadensfall oder Eigentümerwechsel) erfüllt sein.

Nein. Wenn Sie für Ihre Immobilie eine gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen haben, dann wird die Versicherungssumme jährlich anhand des sogenannten gleitenden Neuwertfaktors neu berechnet. Dieser spiegelt wider, wie sich die Neubaukosten für eine Immobilie im Laufe der Zeit verändern. Da die Höhe des Beitrages auch direkt von der möglichen Erstattungsleistung abhängig ist, ändert sich bei einer gleitenden Neuwertversicherung auch der Beitrag regelmäßig. Dies stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung der Versicherung dar.

Ja. Genauso wie der Versicherungsnehmer hat auch der Versicherer das Recht, eine Wohngebäudeversicherung sowohl ordentlich (mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres und ohne Angabe von Gründen) als auch außerordentlich zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn:

  • ein Versicherungsfall eingetreten ist,
  • ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat
  • oder eine Vertragsverletzung durch den Versicherungsnehmer stattgefunden hat.

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