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Als Stromkunde haben Sie in Deutschland seit 1998 das Recht, Ihren Stromversorger selbst zu wählen. Dabei gelten stets eine vertraglich festgelegte Mindestlaufzeit sowie eine Kündigungsfrist, an die Sie sich bei einem Stromanbieterwechsel halten müssen. Um jedoch sicherzustellen, dass Sie im Falle einer Preiserhöhung nicht an einen plötzlich teureren Stromvertrag gebunden sind, räumt Ihnen der Gesetzgeber im § 41 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein besonderes Kündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen ein.

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Wann gilt das Strom-Sonderkündigungsrecht?

Ein Recht auf eine Sonderkündigung haben Sie als Verbraucher immer dann,

  • wenn der Stromversorger den vertraglich vereinbarten Strompreis erhöht;
    das gilt auch, wenn gesetzlich festgelegte Abgaben oder Umlagen Auslöser der Strompreiserhöhung sind.

    Der Versorger ist in diesem Fall verpflichtet, Sie über die Preiserhöhung bis spätestens 2 Wochen bzw. bei Haushaltskunden bis spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Preisänderung schriftlich zu informieren. Befinden Sie sich in der Grundversorgung, gilt eine strengere Informationsfrist von 6 Wochen, um Ihnen einen rechtzeitigen Wechsel des Stromanbieters zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Ankündigung muss Ihr Versorger Sie auch auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, ist die Preiserhöhung unwirksam.

  • Wenn der Stromversorger bestehende Vertragsbedingungen einseitig ändern möchte,
    z. B. die Vertragslaufzeit, die vereinbarte Kündigungsfrist oder die vertraglich vereinbarten Leistungen.

    Der Versorger ist in diesem Fall verpflichtet, Sie rechtzeitig, spätestens zum Ende der Abrechnungsperiode, auf verständliche Weise über die Art der Vertragsänderung schriftlich zu informieren. Außerdem muss er Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.

  • wenn Sie umziehen
    und Ihnen der Stromversorger an Ihrem neuen Domizil keine Stromversorgung zum bisher gezahlten oder zu einem günstigeren Preis anbieten kann oder am neuen Domizil durch Zusammenzug bzw. bei Einzug in eine Wohngemeinschaft bereits ein Stromvertrag besteht.

  • wenn der bisherige alleinige Vertragspartner verstirbt
    und dessen Haushalt aufgelöst wird.

Wann gilt das Strom-Sonderkündigungsrecht nicht?

Ein Recht auf eine Sonderkündigung Ihres Stromvertrages entfällt,

  • wenn eine Strompreisanpassung ausschließlich aufgrund der Änderung der Mehrwertsteuer oder durch eine Absenkung gesetzlicher Umlagen erfolgt und Ihnen der Stromversorger diese Änderungen unverändert weitergibt;

    Der Versorger ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, Sie gesondert über diese Preisänderungen zu informieren [siehe § 41 (6) EnWG].

  • wenn Sie umziehen und Ihnen Ihr bisheriger Stromversorger auch am neuen Domizil die Stromversorgung zum nicht verteuerten Preis und mit gleichen Vertragsbedingungen sicherstellt.

    Der Stromversorger muss Ihnen nach dem Eingang Ihrer Sonderkündigung wegen Umzuges innerhalb von 14 Tagen ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Erfolgt dieses Angebot nicht, ist Ihre Sonderkündigung rechtswirksam [siehe § 41 b (4) EnWG].

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So nutzen Sie Ihr Strom-Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung

Werden Sie von Ihrem bisherigen Stromanbieter über eine Preiserhöhung informiert, sollten Sie schnell reagieren.

Prüfen Sie zunächst,

1. ob die Ankündigung zur Preiserhöhung fristgerecht erfolgte; Haushaltskunden müssen mindestens einen Monat, alle übrigen Kunden mindestens 2 Wochen vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung informiert worden sein. Erfolgte die Ankündigung zur Strompreiserhöhung zu spät, nur versteckt oder gar nicht, ist die Strompreiserhöhung unwirksam;

2. ob Sie mit dem Strompreisrechner auf heim-und-immobilie.de einen günstigeren Stromtarif finden. Ist das der Fall, sollten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht keine Strom-Sonderkündigungsfrist nach einer Preiserhöhung vor [siehe § 41 (5), Satz 4 EnWG]. Die Sonderkündigung können Sie also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform versenden und sollte spätestens einen Tag vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung beim Stromanbieter eingehen. Achten Sie deshalb auf den rechtzeitigen Versand, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Sie können die Kündigung aber auch per E-Mail versenden. In jedem Fall sollten Sie vom Stromanbieter eine schriftliche Eingangsbestätigung abfordern und ein ggf. erteiltes SEPA-Lastschriftmandat kündigen.

Machen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben deutlich, dass Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wegen der angekündigten Strompreiserhöhung nutzen. Zudem sind im Kündigungsschreiben folgende Angaben erforderlich, um dem Stromanbieter zu kündigen:

  • Ihr Name und Ihre Adresse
  • Ihre Kunden- bzw. Rechnungsnummer
  • Der Kündigungsgrund (d. h. die Preiserhöhung)
  • Das Datum, zu dem Sie den Stromvertrag kündigen. Dies muss das Datum des Eintretens der Preiserhöhung sein.

 Anschließend wählen Sie mithilfe des Strompreisrechners einen günstigeren Stromanbieter und leiten auf diesem Wege auch den Anbieterwechsel ein. Geben Sie beim Abschluss des neuen Stromvertrags an, dass Sie Ihren bisherigen Vertrag bereits selbst gekündigt haben.

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Strom-Sonderkündigungsrecht beim Umzug

Ein generelles Recht, einen Stromvertrag wegen eines Umzugs zu kündigen, haben Stromkunden nicht. Allerdings besteht bei einem Umzug unter folgenden Umständen ein Sonderkündigungsrecht:

  • Ihr Stromversorger kann Sie an Ihrem neuen Wohnort nicht beliefern.
  • Die Belieferung durch den bisherigen Stromversorger wäre am neuen Wohnort möglich, aber teurer als bisher. Dies käme einer Preiserhöhung gleich, bei der Sie ohnehin ein Sonderkündigungsrecht besitzen.
  • An Ihrer neuen Adresse besteht bereits ein Stromvertrag, z. B. bei einem Zusammenzug oder beim Einzug in eine Wohngemeinschaft.

Die Sonderkündigung wegen Umzug senden Sie bis spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Umzugstermin an Ihren Stromversorger.

Viele Versorger gewähren bei einem Umzug aus Kulanz aber auch abseits dieser Bedingungen ein Recht auf Sonderkündigung. Welche Regelung in Ihrem Fall gilt und an welche Kündigungsfrist Sie sich halten müssen, entnehmen Sie Ihren Vertragsunterlagen.

Bevor Sie Ihrem Stromanbieter wegen eines Umzugs kündigen, prüfen Sie am besten mit dem Stromrechner auf heim-und-immobilie.de, ob Sie einen günstigeren Stromtarif finden. Ist das der Fall, können Sie direkt online den Anbieterwechsel durchführen und Ihre Kündigung des bestehenden Stromvertrages am besten per Einschreiben mit Rückschein absenden. Fordern Sie im Kündigungsschreiben eine schriftliche Eingangsbestätigung an und widerrufen Sie ein ggf. erteiltes SEPA-Lastschriftmandat.

Stromvertrag gekündigt – und nun?

Sie haben von Ihrem Strom-Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht? Spätestens nachdem Sie Ihre Kündigung versendet haben, sollten Sie sich nach einem neuen Stromtarif umsehen. Das gelingt Ihnen schnell und bequem mit dem Strompreisvergleich auf heim-und-immobilie.de. Hier finden Sie eine große Anzahl an Stromtarifen, die in Ihrer Region verfügbar sind. Entscheiden Sie sich für den für Sie besten Stromtarif, der genau Ihren Anforderungen entspricht und führen Sie den sehr einfachen Tarifwechsel durch. So stellen Sie für sich sicher, dass Sie nach der Vertragsbeendigung nicht in einen meist teureren Stromtarif der Grundversorgung fallen.

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Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt

Ihr Stromversorger ist verpflichtet, Sie bei einer Preiserhöhung auf Ihr Strom-Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Tut er das nicht, ist die Erhöhung des Strompreises unwirksam. Legen Sie in diesem Fall Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein und weisen Sie dabei ausdrücklich auf die fehlende Information zum Sonderkündigungsrecht hin.

§ 41 Abs. 5 EnWG verpflichtet Stromanbieter dazu, ihre Kunden „auf verständliche und einfache Weise“ über Preiserhöhungen zu informieren. Ist Ihr Versorger dieser Pflicht nicht nachgekommen, können Sie der Preiserhöhung auch nachträglich widersprechen und ggf. eine Rückzahlung verlangen.

Gründe, aus denen Gerichte Preiserhöhungen für unwirksam erklärt haben, waren z. B.:

  • Aus dem Betreff ging nicht hervor, dass es im Schreiben um eine Preiserhöhung ging.
  • Die Preiserhöhung war in einem längeren Text versteckt, d. h. nicht hervorgehoben.
  • Es war nur der neue Strompreis angegeben, aber weder der bisherige Preis noch die Differenz zwischen den beiden Preisen wurden angezeigt, sodass nicht deutlich wurde, dass es sich um eine Preiserhöhung handelte.

Hingegen werten es die Gerichte als eine verständliche Ankündigung, wenn die bevorstehende Strompreiserhöhung aus dem Verweis auf das Sonderkündigungsrecht hervorgeht.

Nein, eine Erhöhung der Abschlagszahlungen allein ist kein Grund für eine Sonderkündigung. Die Höhe des Abschlags ist u. a. abhängig von Ihrem Stromverbrauch. Steigt dieser, darf Ihr Versorger den Abschlag erhöhen. Das ist auch in Ihrem Interesse, denn Sie vermeiden auf diese Weise eine hohe Nachzahlung.

Nein. Der Wegfall eines Bonus stellt keine Strompreiserhöhung dar. Somit ist die Voraussetzung für das Strom-Sonderkündigungsrecht nicht gegeben.

In der Regel ja. Zwar haben Sie im Todesfall kein gesetzliches Recht auf eine Sonderkündigung des Stromvertrags, jedoch sind Stromanbieter hier meist kulant und räumen Ihnen dieses Recht von sich aus ein. Um den Stromvertrag zu kündigen, genügt in diesem Fall ein Anschreiben an den Versorger, dem eine Kopie der Sterbeurkunde und ein Erbschaftsnachweis beiliegen.

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